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Ausgelöst durch die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) wurde § 829a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu geregelt und ermöglicht nun einen vereinfachten Antrag auf Zwangsvollstreckung zur Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bei Vollstreckungsbescheiden.
Vorreiter auf Seiten der Justiz sind seit vielen Jahren die Mahngerichte. Hier wurde frühzeitig auch formal ein entsprechender Zugang für den ERV eröffnet. Durch diese elektronische Zugangseröffnung ist sowohl die Übermittlung unstrukturierter Daten (z. B. PDF und TIFF) als auch strukturierter über sog. EDA-Formate möglich.
Als Beispiele seien hier nur die Anträge auf Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids genannt. Damit eröffnen sich Chancen für die Einführung eines automatisierten Systems zum Datenaustausch im Elektronischen Rechtsverkehr für das Vollstreckungswesen.
Insbesondere das vereinfachte Verfahren in der Zwangsvollstreckung erzeugt bei Inkasso-Unternehmen mit großen Mengen an zu verarbeitenden Mahnbescheiden und Zwangsvollstreckungsanträgen einen Bedarf nach möglichst automatisierten Abläufen. Mitunter sind große Mengen von mehreren tausend Anträgen pro Tag, in Spitzen bis zu 1000 pro Stunde zu bewältigen. Die Verarbeitung dieser Datenmengen wird hier zu einem kritischen Erfolgsfaktor.
Da für Inkasso-Unternehmen keine gesetzlich definierten sicheren Übertragungswege nutzbar sind, wird die Nutzung des ERV nur durch evaluierte Standardlösungen möglich. Neben den technischen und rechtskonformen Lösungsszenarien ist besonders die benutzerfreundliche Handhabung zu berücksichtigen. Die Beachtung etablierter Prozessabläufe ist ein weiterer Erfolgsfaktor.
Die zu Grunde liegende Infrastruktur wird für Nutzer, wie z.B. Firmen, Behörden oder auch Bürgern, von der Justiz zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Nutzung dieser Infrastruktur ist eine ERV-konforme Sende- und Empfangssoftware.
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